§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertragliche Beziehung zwischen Healthy Horse Concept (Anika Jentsch) nachfolgend „Healthy Horse Concept“ genannt, und dem Tierbesitzer, Tierhalter, Tiereigentümer, Bevollmächtigten oder Verfügungsberechtigten über das Tier, im folgenden als „Tierhalter“ bezeichnet, als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB und §612 Abs. 1 BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Zustandekommen eines Vertrags
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter das Angebot von Healthy Horse Concept, bezüglich therapeutischer Betreuung annimmt und sich an Healthy Horse Concept zum Zwecke des Trainings, der Beratung, Behandlung oder des Trainings wendet. Sämtliche Untersuchungen und Behandlungen erfolgen auf Basis eines Behandlungsvertrages zwischen Healthy Horse Concept und dem Kunden. Auch bei einer mündlichen, telefonischen, oder schriftlichen (E-Mail) Vereinbarung bzw. Zustimmung gilt der Behandlungsvertrag als erteilt. Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages treten die AGB in Kraft. Healthy Horse Concept behält sich vor, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nichtverwartet werden kann, der Tierhalter seine Sorgfaltspflicht missachtet, Behandlungsanweisungen negiert, durch mangelnde Mitarbeit die Therapie ver- oder behindert, z.B. erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt oder es sich um Beschwerden des Tieres handelt, die Healthy Horse Concept aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von Healthy Horse Concept für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 3 Entgelt und Zahlungsort
Der Tierhalter verpflichtet sich zur Entrichtung des Entgelts für die Therapieleistungen. Das Entgelt für die Leistungen von Healthy Horse Concept richtet sich nach dem kommunizierten Preis. Fahrtkosten werden gesondert vereinbart. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich per Vorauskasse oder nach jeder einzelnen Behandlung sofort in bar zu entrichten. Rechnungserstellung nur in Ausnahmefällen auf Anfrage. Soweit dies abweichend vereinbart wird, stellt Healthy Horse Concept nach Beendigung einer Behandlung eine Schlussrechnung. Diese ist per Überweisung oder bar innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Bei Therapieabbruch bleibt der Honoraranspruch der bisher erbrachten Leistungen erhalten. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind und die Korrektur von Fehlern bleiben vorbehalten.

§ 4 Rücktritt und Stornierung
Vor Beginn der Therapie kann der Pferdehalter jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts durch den Tierhalter bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin entstehen dem Tierbesitzer keine Kosten. Bei Unterschreitung von 48 Stunden vor Termin, kann Healthy Horse Concept die Behandlung in voller Höhe trotz nicht erbrachter Leistung abrechnen. Der Tierhalter kann jederzeit das Vertragsverhältnis nach bereits begonnener Therapie kündigen. Healthy Horse Concept kann dann jedoch die bis dahin erbrachten Dienstleistungen pauschal mit 75% in Rechnung stellen.
Für Kurse gilt:
Eine vereinbarte Teilnahme an einem Kurs oder Trainingstag kann nicht storniert werden und ist verpflichtend!
Der Gesetzgeber sieht das für die bessere Planungssicherheit von Veranstaltern so vor. Selbstverständlich kann durch die ausfallende/“absagende“ Person ein Ersatzteilnehmer gestellt werden, welcher stattdessen diesen Platz übernimmt. Die finanzielle Regelung findet zwischen der ausfallenden und der übernehmenden Person, ohne Teilhabe von Healthy Horse Concept, statt.

§ 5 Aufzeichnungen und Daten
Krankengeschichten, insbesondere Therapiedokumentationen und Palpationsergebnisse sind Eigentum von Healthy Horse Concept. Der Tierhalter hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen, es wird ihm jedoch Einblick in die Unterlagen gewährt. Das Recht des Tierhalters auf Überlassung von Kopien bleibt unberührt. Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz und einer etwa bestehenden Schweigepflicht.

§ 6 Informationspflichten
Der Tierhalter ist verpflichtet, alle vorangegangenen Krankheiten, Verletzungen sowie veterinärmedizinische Untersuchungsergebnisse spätestens zu Beginn der Therapie bekannt zu geben. Dies ist unbedingt notwendig, um Gegenindikationen zu identifizieren und Basis für eine erfolgreiche Therapie. Bezüglich der Folgen einer Nichtbeachtung der Informationspflicht wird auf § 7 dieser Bedingungen verwiesen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen
Ansprüche aus versehentlicher oder unwissentlicher Fehlinformation sind – soweit nach BGB zulässig – ausgeschlossen. Der Tierhalter haftet für alle Schäden die an Personen und jeglicher Ausrüstung durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe. Healthy Horse Concept haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die nicht auf eine therapeutische Behandlung zurück zu führen sind, übernimmt Healthy Horse Concept keine Haftung. Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Verlust durch Dritte übernimmt Healthy Horse Concept keine Haftung. Haftungsansprüche müssen spätestens bei Beendigung der Therapiebehandlung vom Auftrageber an Healthy Horse Concept gemeldet werden. Tierärzte, Schmiede, Therapeuten, Ausbilder, Sattler und Bereiter handeln auf eigene Gefahr, auch im Falle dessen, dass diese mit Healthy Horse Concept zusammen arbeiten und/oder beauftragt wurden. Wird die vorzeitige Beendigung der Therapie vom Tierhalter entgegen therapeutischen Rat gewünscht, haftet Healthy Horse Concept nicht für die entstandenen Folgen. Tritt ein Schaden aufgrund Nichtbeachtung der dem Tierhalter nach §5 obliegenden Informationspflichten ein, haftet die Healthy Horse Concept hierfür nicht. Healthy Horse Concept garantiert keinen Heilungserfolg.
Des Weiteren gilt für Tiehalter bei Trainings, Behandlungen, Kursen etc.:
Die Teilnahme beinhaltet teilweise den Umgang mit Pferden. Der/ Die Tierhalter/ in wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dem Umgang mit Pferden ein erhöhtes Risiko in Form eines deutlich erhöhten Verletzungs- und Schadensrisiko besteht, dass bei der Ausübung in Kauf genommen werden muss. Daher wird eine private Unfallversicherung dringend empfohlen. Der/ Die Tierhalter/ in erklärt durch seine/ ihre Unterschrift, dass er/ er auf eigene Gefahr teilnimmt. Jeder Tierhalter bestätigt mit seiner Anmeldung, dass er Versicherungsschutz im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung genießt. Dasselbe gilt für die Teilnahme mit einem eigenen Pferd, die Teilnahme des eigenen Pferdes an einer Veranstaltung von Healthy Horse Concept und die Unterbringung des Pferdes. Die Haftung von Healthy Horse Concept durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Healthy Horse Concept haftet, soweit es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt, für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit es sich nicht um Körperschäden handelt und soweit es sich nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden handelt, ist die Haftung auf die dreifache Teilnahmegebühr der jeweiligen Veranstaltung beschränkt. Die Haftung von Healthy Horse Concept für sämtliche Schäden herbeigeführt durch Dritte und/ oder deren Tieren ist ausgeschlossen.
Bei Verlust oder Diebstahl von Kleidung oder Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen.


§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der AGB unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, so werden die AGB in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der wirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.